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   BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86   

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https://dejure.org/1987,10334
BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86 (https://dejure.org/1987,10334)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1987 - II ZR 303/86 (https://dejure.org/1987,10334)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1987 - II ZR 303/86 (https://dejure.org/1987,10334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeit über Verluste aus im Ausland getätigten Warentermingeschäften - Unverbindlichkeit einer Schiedsabrede - Voraussetzungen der Börsenterminsgeschäftsfähigkeit - Wohnsitz im Inland - Anwendbarkeit des Termineinwands nach ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.1984 - II ZR 10/83

    Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei

    Auszug aus BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86
    Es handelt sich um eine Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts, die die Anwendung entgegenstehenden ausländischen Rechts ausschließt (vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1984 - II ZR 10/83, LM BörsG Nr. 12/13 = WM 1984, 1245 m.w.N.).

    Aus demselben Grunde wurde auch einer Gerichtsstandsvereinbarung die Wirksamkeit versagt, die bei ihrer Anwendung in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hätte, daß die zur Entscheidung berufenen Gerichte den Termineinwand nicht beachten (Sen.Urt. v. 12.3.1984 aaO).

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 124/86

    Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts; Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86
    Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 23 ZPO, weil die Beklagte zu 2, wie dem Senat aus dem gleichzeitig verhandelten Rechtsstreit Merrill L. gegen M. (II ZR 124/86) bekannt ist, im Bezirk dieses Landgerichts Vermögen besitzt.
  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 232/73

    Durchsetzbarkeit einer Forderung aus einem Börsentermingeschäft - Internationale

    Auszug aus BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86
    Weil dieser Zweck verfehlt würde, hat der Bundesgerichtshof ein ausländisches Urteil über Forderungen aus Börsentermingeschäften, in dem die Vorschriften des deutschen Rechts über die Termingeschäftsfähigkeit nicht beachtet worden sind, nicht zur Vollstreckung anerkannt (BGH, Urt. v. 4.6.1975 - VIII ZR 232/73, LM BörsG Nr. 4 = WM 1975, 676).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Wäre das anders, müsste das Gleiche auch in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. bei der verdeckten Sacheinlage gelten, die jedoch nach einhelliger Auffassung auch seitens der Gesellschaft nach § 812 BGB und nicht nach § 62 AktG rückabgewickelt wird (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO; Kölner Komm.z.AktG/Lutter 2. Aufl. § 183 Rdn. 77; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 27 Rdn. 101; Großkomm.z.AktG/ Wiedemann 4. Aufl. § 183 Rdn. 106; Ulmer/Ulmer, GmbHG § 5 Rdn. 179).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/86, ZIP 1998, 780, 782 f.) auf die beiderseitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grundsätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. Helms, GmbHR 2000, 1079; MünchKommAktG/Pentz aaO).

    Es wäre demgegenüber ein von Zufälligkeiten abhängiges, sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, wenn im Fall eines Eigentumsverlustes des Inferenten durch Verbindung oder Vermischung des Gegenstandes der Sacheinlage (§ 946 ff. BGB) oder im Fall einer unkörperlichen Sacheinlage (wie im Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO) die insolvent gewordene Gesellschaft bzw. ihr Verwalter von dem Inferenten nochmalige Einlagenzahlung und Rückzahlung des Entgelts aus § 812 BGB verlangen, gleichwohl den Bereicherungsgegenstand behalten und den Inferenten dieserhalb auf eine Quote verweisen könnte.

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